Allgemeine Unterweisung
Das Arbeitsschutzgesetz schreibt dem Arbeitgeber vor, die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Dabei hat die Unterweisung Anweisungen und Erläuterungen zu beinhalten, die auf den Arbeitsplatz bzw. den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind.
Ebenso verpflichtet § 4 Abs. 2 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (DGUV Vorschrift 1) und der § 12 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) den Unternehmer, seine Mitarbeiter vor Aufnahme einer Tätigkeit und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung zu unterweisen.
Dauer der Unterweisung:
- Die Dauer der allgemeinen Unterweisung ist abhängig von den Erfordernissen Ihres Betriebes und variiert je nach Anzahl und Inhalt der zu unterweisenden Themen.
Termine
Inhalt
Die zu behandelnden Themen der Unterweisung ergeben sich aus den betrieblichen Gegebenheiten und werden speziell auf die Erfordernisse Ihres Unternehmens abgestimmt.
Gerne führen wir die Unterweisungen als Inhouseschulung in Ihrem Betrieb durch.
Teilnehmerkreis
Alle Mitarbeiter eines bestimmten Tätigkeitsbereiches eines Betriebes (z. B. Bürokräfte, Fahrpersonal, Mitarbeiter im Abwasserbereich etc.)